Allgemeine Geschäftsbedingungen der siebold/hamburg messebau GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1) Für Lieferungen und Angebote der siebold/hamburg messebau GmbH, nachfolgend Auftragnehmer genannt, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bestimmungen des Vertragspartners bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Andernfalls werden sich widersprechende Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.

3) Können die Vertragsgegenstände nicht in dem bei Vertragsabschluß angebotenen technischen Zustand geliefert werden, weil der Hersteller nach Abschluss des Vertrages einseitig technische Verbesserungen seiner Serienproduktion vorgenommen hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die verbesserte Version der Vertragsgegenstände zu liefern.

4) Abweichungen in Abmessung, Gewicht und Farbe der gelieferten Ware gegenüber der drucktechnischen Wiedergabe im Katalog bleiben vorbehalten, soweit diese als gering anzusehen sind und der Handelsüblichkeit entsprechen.

§ 2 Vertragsabschluss

1) In Prospekten, Anzeigen etc. enthaltende Angebote sind – auch bezüglich der Preisangabe – freibleibend und unverbindlich.

2) Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Der Auftrag ist zustande gekommen, sobald er von dem Auftragnehmer bestätigt wird.

3) Für die Dauer des Standaufbaus bis zur Übergabe des Messestandes vom Auftragnehmer an den Auftraggeber, sowie für die Dauer des Abbaus nach Messeschluss bis Ende der Aufbauzeit, überträgt der Auftraggeber der siebold/hamburg messebau GmbH das Hausrecht an der Standfläche.

§ 3 Preise, Preisänderung

1) Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an 2 Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 2 Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung und Montage o.ä. eingetretene Kostensteigerung einschließlich die durch Gesetzesänderung bedingte Kostensteigerung (Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhung in dementsprechendem Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben. Beträgt die Erhöhung mehr als 10%, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2) Die Preise sind stets Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Diese ist grundsätzlich hinzuzurechen.

3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk des Auftragnehmers. Nicht im Preis enthalten sind, soweit nicht anders vereinbart zudem die messeseitigen Anschlusskosten sowie die Gebühren aller Art, die von Messegesellschaften, Speditionen, Abfertigungsorganen, Zollbehörden pp. erhoben werden.

4) Etwaige nicht veranschlagte Mehrlieferungen und Änderungen, auch solche, die aus einer vorher nicht bekannten Bausituation entstehen, werden gesondert berechnet.

5) Sonderarbeiten oder Änderungswünsche des Auftraggebers, die nicht in dem ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Werden diese Arbeiten in Samstags- Sonntags- oder Nachtarbeit ausgeführt, ist der Lieferer zu einem entsprechenden Zuschlag zu den im Angebot genannten Arbeitspreisen berechtigt.

6) Für vom Auftraggeber nach Auftragserteilung verlangte Besprechungen können neben dem reinen Zeitaufwand, Fahrt- Verpflegungs- und Übernachtungskosten in angemessener Höhe berechnet werden.

§ 4 Zahlung / Zinsklausel

1) Für Messe- und Ausstellungsbauten ist die Gesamtauftragssumme, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, wie folgt nach Rechnungserstellung zur Zahlung fällig:

  • 50 % bei Auftragserteilung,
  • 30 % zwei Wochen vor Messebeginn
  • 20 % eine Woche nach Beendigung der Messe.

Bei nicht ordnungsgemäßer und fristgerechter Zahlung steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an dem Messe- und Ausstellungsstand bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Teilbeträge zu.

2) Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnungen wegen Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die Zahlungsfristen sind genau einzuhalten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines etwaigen weiteren Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt.

3) Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

4) Bei Verschiebung von Lieferterminen auf Wunsch des Auftraggebers ist Zahlung zu leisten, als wäre ordnungsgemäß geliefert.

5) Zahlungen sind ausschließlich an siebold/hamburg messebau GmbH zu richten.

§ 5 Lieferzeiten

1) Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer liefert zu festen Messeterminen.

2) Die Lieferfrist beginnt erst nach Empfang der Anzahlung sowie etwaiger, von dem Auftraggeber zu erbringende Leistungen, wie z. B. die Bestellung von Material, und erst nach Klarstellung aller Unterlagen sowie der technischen und räumlichen Einzelheiten der Ausführung durch den Auftraggeber.

3) Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transport- und Betriebstörungen sowie vorbehaltlich von Umständen, die die Herstellung bzw. Lieferung übermäßig erschweren oder unmöglich machen.

4) Der Auftragnehmer ist befugt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Nachunternehmer einzusetzen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bestehender Ansprüche als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt sowohl für die gelieferten Sachen selbst als auch für die aus der Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse neu entstehenden Sachen. Wird Vorbehaltsware vom Auftragsgeber, allein oder zusammen mit dem Auftragnehmer gehörender Gegenstände, veräußert, so tritt der Auftragnehmer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehender Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltware mit allen Nebenrechten ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

§ 7 Versand und Gefahrübergang

1) Wenn nichts anderes vereinbart, sind Versandweg und –mittel der Wahl des Auftragnehmers überlassen.

2) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers versichert.

3) Für Beschädigungen und Verluste ausstellereigenen Güter während des Transportes durch eigene Transportmittel des Auftragnehmers wird seitens des Auftragnehmers nur eine Haftung von 620,00 € pro cbm übernommen. Eine weitere Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

4) Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Lieferungen und Leistungen die Möglichkeit, diese, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Gewährleistung

1) Beanstandung offener Mängel von Lieferungen und Leistungen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort. Bei Lieferungen und Leistungen, die Messe- und Ausstellungsgegenstände betreffen, sind Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 24 Stunden nach Übernahme des Messe- und Ausstellungsstandes schriftlich zu erheben. Vorbenannte Mängelrügen sind ausschließlich an die siebold/hamburg messebau GmbH schriftlich zu richten.

2) Dem Auftragnehmer steht das Recht der Nachbesserung und Ersatzlieferung zu. Der Auftragnehmer darf auch mehrmals nachbessern.

3) Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer.

4) Sofern der Auftraggeber die Nachbesserungsarbeiten durch den Auftragnehmer verhindert, ist der Auftragnehmer von der Haftung freigestellt.

5) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung nach angemessener Fristsetzung, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

6) Voraussetzung für die Gewährleistung ist in jedem Fall, dass zuvor alle Zahlungen geleistet worden sind.

7) Abnahmetermin und geleistete Arbeiten sind dem Auftragnehmer sowie dessen Nachunternehmungen schriftlich zu bescheinigen. Der Besteller hat die Pflicht, einen verantwortlichen Vertreter zu benennen, der rechtzeitig den Abnahmetermin und die geleisteten Arbeiten bescheinigen kann.

8) Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Gewähr wegen normaler Abnutzungserscheinungen. Für Unfälle, Sachschäden etc., welche durch unsachgemäße Verwendung entstehen, haftet der Auftraggeber. Örtliche Gegebenheiten am Platz, den der Auftraggeber von der Messe gemietet hat, können beim Aufbau Änderungen ergeben, für die keine Gewähr übernommen wird.

§ 9 Aufbau und Abnahme des Messestandes

Eine etwaige Montage wird von dem Auftragnehmer ausgeführt, der auf eigene Kosten Arbeitskräfte sowie Montagematerial und sonstige für die Montage erforderlichen Mittel zu stellen hat. Bei vermieteten Ständen gilt grundsätzlich, dass die Standabnahme, sofern diese vereinbart wurde, spätestens 12 Stunden vor Messebeginn zu erfolgen hat. Erscheint der Auftraggeber zu dieser Abnahme nicht, gilt die Leistung als abgenommen. Bei einer Inbetriebnahme bzw. Teilinbetriebnahme durch den Auftraggeber gilt die Lieferung als abgenommen, auch wenn zuvor keine formelle Abnahme erfolgt ist.

§ 10 Gewährleistung bei Miete

1) Eine unvollständige oder unrichtige Lieferung sowie offene Mängel sind unverzüglich nach Lieferung, spätestens bei Standabnahme anzuzeigen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vermieteten Gegenstände grundsätzlich mehrfach zu Ausstellungszwecken verwendet werden und daher nicht neuwertig zu sein brauchen.

2) Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nach Wahl von siebold/hamburg messebau GmbH darauf, etwaige Mängel durch Nachbesserung oder durch Rückvergütung oder Minderung der Vergütung zu beseitigen.

3) Lässt der Auftragnehmer eine durch den Auftraggeber eine gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht. Dieses gilt auch in anderen Fällen, in denen die Nachbesserung fehlschlägt. Der Auftraggeber kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung vom Auftragnehmer trotz einer Minderung für ihn beweisbar nicht mehr von Interesse ist.

4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten durchführen lässt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Farbabweichungen und Qualitätsmängel grafischer Arbeiten, soweit sie nicht vom Auftragnehmer selbst erbracht wurden. Für nicht selbst hergestellte Teile und anderweitige Fremdleistungen beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber seinen Lieferanten.

§ 11 Urheberrecht

1) Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Planungsunterlagen zur Verfügung, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach den Planungsunterlagen hergestellten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Den Auftragnehmer trifft keine Verpflichtung, nachzuprüfen, ob für die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen Schutzrechte Dritter bestehen. Sollte der Auftraggeber von Dritter Seite auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, da durch die Verwendung der vom Auftragnehmer bereitgestellten Unterlagen eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen frei.

2) Untersagt ein Dritter unter Berufung auf eine Schutzschrift dem Auftragnehmer die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, für die der Auftraggeber Unterlagen geliefert hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Prüfung der Rechtslage seine Arbeiten einzustellen und beim Auftraggeber Ersatz der entstandenen Kosten zu verlangen.

3) Entwürfe, Texte, Zeichnungen und Modelle, die vom Auftragsnehmer hergestellt worden sind, bleiben mit allen Rechten in dessen Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, insbesondere auch der Nach- und Wiederaufbau.

4) Verstößt der Auftraggeber gegen die vorgenannten Verpflichtungen, so hat er einen Schadensersatz in Höhe von 50% des zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises bzw. der zwischen den Parteien vereinbarten Miete zu zahlen. Der Schadensersatz ist niedriger anzusetzen, wenn dem Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist, der Nachweis eines höheren Schadens durch Auftragnehmer ist zulässig.

§ 12 Werbeerlaubnis

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bildmaterial sowie Planungsunterlagen seiner Leistungen, die er für den jeweiligen Auftraggeber erbracht hat, für seine Firmenwerbung in jeder möglichen Form zu nutzen.

§ 13 Verschiedenes

1) Es ist Aufgabe des Auftraggebers die für die Aufstellung von Messeständen eventuell erforderliche Genehmigung einzuholen. Auftragnehmer übernimmt dafür keine Haftung, es sei denn, es liegt eine gesonderte schriftliche Vereinbarung der Parteien über die Übernahme des Genehmigungsverfahrens durch Auftragnehmer vor. In diesem Falle haftet Auftragnehmer nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eine Untervermietung oder eine sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Auftragnehmer vorzunehmen. Im Falle einer Zustimmung ist der Kunde verpflichtet, an den Auftragnehmer die Ansprüche gegen den Untermieter oder sonstigen Dritten abzutreten, ohne dass damit die primäre Leistungsverpflichtung des Kunden erloschen ist. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Kunde schon bei Vertragsabschluss die Absicht der Untervermietung bekannt gegeben hat. (z.B. bei Gemeinschaftsständen)

3) Von dem Auftraggeber geliefertes Material, Exponate aller Art, Dekorationsmaterial pp. verarbeitet, transportiert und lagert Auftragnehmer nur auf Gefahr des Auftraggebers. Jegliche Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Gestellung von Kühlmöbeln das Kühlgut nach Beendigung der jeweiligen Veranstaltung zu entnehmen. Alle noch in den Kühlgeräten enthaltenen Waren lagern auf Gefahr des Auftraggebers am Stand. Die Haftung für Verlust oder Beschädigungen des Kühlgutes ist ausgeschlossen. Auftragnehmer haftet auch nicht bei Betriebsausfall von Kühlmöbeln für das Kühlgut. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Gestellung von Kühlmöbeln und -schränken für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen. Die Geräte dürfen weder beklebt noch bemalt werden.

5) Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer gemieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden unverzüglich anzuzeigen.

6) Der Auftragnehmer oder sein Beauftragter ist jederzeit berechtigt, den Messe- oder Ausstellungsstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu informieren.

7) Wird der Messe- oder Ausstellungsstand oder Teile davon während der Mietzeit gestohlen, gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl, Unterschlagung oder Beschädigung haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Wiederbeschaffung sowie Mietausfallkosten des Gegenstandes.

8) Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für verdeckte Schäden, die bei Rückgabe des Messe- oder Ausstellungsstands nicht bemerkt oder angezeigt wurden. Dies gilt auch, soweit der betreffende Gegenstand als „schadenfrei“ rückbestätigt wurde.

§ 14 Haftung

1) Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Auftragnehmer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.

3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Abs. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens vom Auftragnehmer entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4) Soweit die Haftung vom Auftraggeber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 15 Kündigung

1) Unter Beachtung der Regelung in diesen Bedingungen ist der Werkvertrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen des BGB kündbar.

2) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung oder aus anderen Gründen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung des Werklohnes für die von diesen ausgeführten Leistungen. Insoweit hat der Auftragnehmer entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diese darzulegen, zu bewerten und von den nicht ausgeführten Leistungen abzugrenzen.

3) Kündigt der Auftraggeber nach § 648 BGB den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, stehen dem Auftragnehmer die in § 648 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche kann der Auftragnehmer auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % des Gesamtpreises geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht dem Auftragnehmer nicht zu, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der nach § 648 BGB dem Auftragnehmer zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

4) Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere kann jede Partei den Vertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der anderen Partei die Durchführung des Vertrages oder des Vertragszwecks so gefährdet ist, dass der kündigenden Partei nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten.

5) Von den vorstehenden Regelungen bleibt die gesetzliche Beweislastverteilung unberührt.

§ 16 Schriftformklausel

Änderungen und Ergänzungen zu dem jeweiligen Vertrag bedürfen der Schriftform.

§ 17 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2) Soweit der Kunde Kaufmann, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§ 18 Teilwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.